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Verein
Alles über "Jonglieren in Aichtal e.V."

Jonglieren in Aichtal e. V.
Verein zur Förderung der Jonglage und Artistik in Aichtal

Satzung
§1 Name und Sitz
Der Verein trägt folgenden Namen:
Jonglieren in Aichtal
Er hat seinen Sitz unter folgender Adresse:
Achalmstr. 88
72631 Aichtal
Der Vereinsname wird mit dem Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.) versehen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der circensischen Künste durch Ausrichtung von Jonglierconventions und Jongliertreffs in Aichtal. Der Verein dient der Förderung des Sports, der Kunst, der Jugendarbeit und der Völkerverständigung.


§3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgenommen sind Aufwendungen für die Übungsleiterpauschale gem. § 3 Nr. 26 EStG und Aufwandsentschädigungen gem. § 3 Nr. 26a EStG.


§4 Mitgliedschaft
Jede natürliche und jede juristische Person, die die Ziele des Vereins unterstützt, kann ordentliches Mitglied werden. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand muss die Gründe für eine eventuelle Ablehnung offen legen.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zu erklären.
Der Ausschluss durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ist möglich, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet. Ist ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen 12 Monate im Verzug, so erlischt die Mitgliedschaft.


§5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.


§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
Die Organe des Vereins können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.


§7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie hat durch ein reales Treffen oder ein Online-Protokoll, gestützt durch eine Telefonkonferenz, zu erfolgen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn die Einberufung von 10 % der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand (Vorsitzenden) unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung kann per Email erfolgen.
Der Mitgliederversammlung ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht satzungsgemäß einem
anderen Organ übertragen sind. Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben:
- die Bestellung und Abberufung des Vorstandes,
- die Bestellung zweier unabhängiger Rechnungsprüfer für die Dauer von 3 Jahren
- die Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte,
- die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Beschlussfassung über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Mitglieder erforderlich,
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Mitglieder erforderlich,
- die Beschlussfassung über die langfristigen Aufgaben und Ziele des Vereins sowie über hierzu notwendige finanzielle Maßnahmen wie z.B. die Beteiligung an Gesellschaften, die Aufnahme von Darlehen oder Ähnliches.
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine (1) Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Stimmabgabe erfolgt offen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.


§8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden und der/dem Kassenwart(in). Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitgliederversammlung kann die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für den Vorstand für das vergangene Geschäftsjahr beschließen. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
Die Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch zwei Mal im Jahr. Vorstandssitzungen können durch ein reales Treffen oder über ein Online-Protokoll, unterstützt durch eine Telefonkonferenz erfolgen.
Die schriftlichen Einladungen zu den Vorstandssitzungen verschickt der/die Vorsitzende bzw. sein/e Stellvertreter(in) mit einer Frist von einer Woche. Die Einladung kann per Email erfolgen. Die Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn 2∕3 des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern unterschrieben.


§9 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandsitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mind. zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.


§10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Der Verein ist aufzulösen, wenn feststeht, dass er den in § 2 Abs. 2 genannten Zweck nicht mehr erfüllen vermag. Über die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung beschließen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den KiJu – Kinder- und Jugendfreundliches Aichtal e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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